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   VGH Bayern, 13.05.2014 - 10 BV 12.2382   

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VGH Bayern, 13.05.2014 - 10 BV 12.2382 (https://dejure.org/2014,12704)
VGH Bayern, Entscheidung vom 13.05.2014 - 10 BV 12.2382 (https://dejure.org/2014,12704)
VGH Bayern, Entscheidung vom 13. Mai 2014 - 10 BV 12.2382 (https://dejure.org/2014,12704)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Informationsverbund Asyl und Migration

    ARB 1/80 Art. 7 S. 1, ARB 1/80 Art. 14
    Nicht unerheblicher Zeitraum, Abwesenheit, ununterbrochene Abwesenheit, Erlöschen, Aufenthaltsrecht, Aufenthaltserlaubnis, Aufenthaltstitel, Assoziationsratsbeschluss EWG/Türkei, türkische Staatsangehörige, Assoziationsberechtigte, Verlust des assoziationsrechtlichen ...

  • Landesanwaltschaft Bayern PDF

    Art. 7 Satz 1 Spiegelstrich 1 ARB 1/80, Art. 59 ZP, Art. 16 Abs. 4 RL 2004/38/EG, Art. 9 Abs. 1c RL 2003/109/EG, § 4 Abs. 5 Satz 1 AufenthG
    Ausländerrecht: Erlöschen eines assoziationsrechtlichen Aufenthaltsrechts | Assoziationsrechtliches Aufenthaltsrecht; Verlust; Orientierungsrahmen; Regelung für daueraufenthaltsberechtigte Unionsbürger bzw. langfristig aufenthaltsberechtigte Drittstaatsangehörige; ...

  • ra.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (7)

  • EuGH, 08.12.2011 - C-371/08

    Ziebell - Assoziierungsabkommen EWG-Türkei - Freizügigkeit der Arbeitnehmer -

    Auszug aus VGH Bayern, 13.05.2014 - 10 BV 12.2382
    23 Nach der gefestigten Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (vgl. EuGH, U.v. 16.3.2000 - Ergat, Rs. C-329/97 - juris Rn. 45 ff.; EuGH, U.v. 8.12.2011 - Ziebell, C-371/08 - juris Rn. 49) kann das assoziationsrechtliche Aufenthaltsrecht nach Art. 7 ARB 1/80 nur unter zwei Voraussetzungen beschränkt werden.

    Auch der Entscheidung Ziebell des Gerichtshofs (vgl. U.v. 8.12.2011 a.a.O.) lässt sich zu der hier entscheidungserheblichen Frage der Auslegung des Begriffs "nicht unerheblicher Zeitraum" nichts Konkretes entnehmen.

    Folgt man der Argumentation des Gerichtshofs, dass beide Regelungswerke - einerseits der Assoziationsratsbeschluss 1/80 und andererseits die Unionsbürgerrichtlinie -unterschiedliche Ziele verfolgen, nämlich die Assoziation EWG - Türkei einen ausschließlich wirtschaftlichen Zweck und demgegenüber die Unionsbürgerrichtlinie den Zweck, die Ausübung des den Unionsbürgern unmittelbar aus dem Vertrag erwachsenden elementaren und persönlichen Rechts, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, zu erleichtern (EuGH, U.v. 8.12.2011 a.a.O. Rn. 69), spricht dies dafür, Art. 16 der Unionsbürgerrichtlinie nicht unmittelbar auf Assoziationsberechtigte anzuwenden.

    Als Orientierungsrahmen für einen Verlust des assoziationsrechtlichen Aufenthaltsrechts der Klägerin kommen darüber hinaus die Bestimmungen der Richtlinie 2003/109/EG des Rates vom 25. November 2003 betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen - Daueraufenthaltsrichtlinie - in Betracht, die auf assoziationsberechtigte türkische Staatsangehörige, die ein dauerhaftes Aufenthaltsrecht besitzen, anwendbar ist, soweit das Assoziationsrecht EWG-Türkei keine günstigeren Vorschriften enthält (vgl. EuGH, U.v. 8.12.2011 a.a.O. Rn. 79).

  • EuGH, 11.11.2004 - C-467/02

    Cetinkaya - Assoziierungsabkommen EWG-Türkei - Freizügigkeit der Arbeitnehmer -

    Auszug aus VGH Bayern, 13.05.2014 - 10 BV 12.2382
    Zudem ist unstreitig, dass dieses Recht nicht nur Familienangehörigen eines türkischen Arbeitnehmers zusteht, die die Erlaubnis erhalten haben, zu ihm zu ziehen, sondern auch Kindern türkischer Arbeitnehmer, die im Bundesgebiet geboren sind (vgl. EuGH, U.v. 11.11.2004 - Cetinkaya, C-467/02 - InfAuslR 2005, 13 Rn. 23 ff.; BayVGH, U.v. 21.1.2013 - 10 B 11.1722 - juris Rn. 33).

    Daraus folgt, dass ein nach Art. 7 ARB 1/80 assoziationsberechtigter türkischer Staatsangehöriger sein assoziationsrechtliches Aufenthaltsrecht weder nach nationalen Vorschriften verlieren kann noch aus anderen Gründen, wie z.B. der Verurteilung zu einer mehrjährigen Freiheitsstrafe oder der Tatsache, dass er nicht in einem Lohn- oder Gehaltsverhältnis steht (vgl. EuGH, U.v. 11.11.2004 a.a.O. Rn. 39).

    Ihre Rechtsstellung aus Art. 7 Satz 1 ARB 1/80 hängt im Übrigen ohnehin nicht davon ab, ob sie einer Beschäftigung nachgeht oder nicht (vgl. EuGH v. 11.11.2004 a.a.O., Rn. 29).

  • EuGH, 16.03.2000 - C-329/97

    Ergat

    Auszug aus VGH Bayern, 13.05.2014 - 10 BV 12.2382
    23 Nach der gefestigten Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (vgl. EuGH, U.v. 16.3.2000 - Ergat, Rs. C-329/97 - juris Rn. 45 ff.; EuGH, U.v. 8.12.2011 - Ziebell, C-371/08 - juris Rn. 49) kann das assoziationsrechtliche Aufenthaltsrecht nach Art. 7 ARB 1/80 nur unter zwei Voraussetzungen beschränkt werden.

    In der Streitsache Ergat (U.v. 16.3.2000 a.a.O.) hat der Gerichtshof einem einjährigen Aufenthalt des dortigen Klägers in der Türkei keine Bedeutung beigemessen und kein Erlöschen der Rechtsstellung aus Art. 7 Satz 1 ARB 1/80 angenommen, allerdings ohne sich genauer mit dieser Problematik zu befassen, da Hintergrund des Rechtsstreits ein anderer war.

  • EuGH, 17.04.1997 - C-351/95

    Kadiman / Freistaat Bayern

    Auszug aus VGH Bayern, 13.05.2014 - 10 BV 12.2382
    Als Folge dieses unmittelbar aus dem Gemeinschaftsrecht abgeleiteten Anspruchs auf Beschäftigung hat der Europäische Gerichtshof (vgl. U.v. 17.4.1997 - Kadiman, Rs. C-351/95 - juris Rn. 29) aus Art. 7 Satz 1 ARB 1/80 ein Aufenthaltsrecht für die Familienangehörigen eines türkischen Arbeitnehmers, die die Voraussetzungen dieser Vorschrift erfüllen, abgeleitet.

    Er hat zwar auf die Sache Kadiman (U.v. 17.4.1997 a.a.O.) verwiesen, in der er zum Erfordernis des ununterbrochenen dreijährigen Wohnsitzes zur Erreichung der Rechtsposition aus Art. 7 Satz 1 ARB 1/80 ausgeführt hat, dass insoweit kurzfristige Unterbrechungen des gemeinsamen Wohnsitzes wegen Urlaubs oder Heimatbesuchen und - im vom Gerichtshof entschiedenen Fall - ein weniger als sechs Monate dauernder Aufenthalt im Heimatland gegen den Willen des Betroffenen keine Unterbrechung dieses Dreijahreszeitraums darstellen.

  • BVerwG, 30.04.2009 - 1 C 6.08

    Aufenthaltserlaubnis, terroristische Aktivitäten, assoziationsrechtliches

    Auszug aus VGH Bayern, 13.05.2014 - 10 BV 12.2382
    Neben der Heranziehung der genannten Richtlinien als Orientierungshilfe für die Auslegung des Begriffs "nicht unerheblicher Zeitraum ohne berechtigte Gründe" ist das Verständnis des Erlöschensgrundes maßgeblich vom Ziel und Zweck des Art. 7 ARB 1/80 her zu bestimmen (so BVerwG, U.v. 30.4.2009 -1 C 6/08 - juris Rn. 27).
  • BVerwG, 22.05.2012 - 1 C 6.11

    Niederlassungserlaubnis; Aufenthaltserlaubnis; Daueraufenthaltsrecht;

    Auszug aus VGH Bayern, 13.05.2014 - 10 BV 12.2382
    Ansonsten könnte die Klägerin z.B. beim Abschluss von Darlehens- oder Mietverträgen oder ansonsten im Rechts- und Wirtschaftsverkehr nicht ohne Weiteres nachweisen, dass sie ein Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet besitzt und sogar dauerhaft aufenthaltsberechtigt ist (vgl. BVerwG, U.v. 22.5.2012 -1 C 6/11 - juris Rn. 27 ff.).
  • VGH Bayern, 21.01.2013 - 10 B 11.1722

    Ausweisung eines assoziationsberechtigten türkischen Staatsangehörigen

    Auszug aus VGH Bayern, 13.05.2014 - 10 BV 12.2382
    Zudem ist unstreitig, dass dieses Recht nicht nur Familienangehörigen eines türkischen Arbeitnehmers zusteht, die die Erlaubnis erhalten haben, zu ihm zu ziehen, sondern auch Kindern türkischer Arbeitnehmer, die im Bundesgebiet geboren sind (vgl. EuGH, U.v. 11.11.2004 - Cetinkaya, C-467/02 - InfAuslR 2005, 13 Rn. 23 ff.; BayVGH, U.v. 21.1.2013 - 10 B 11.1722 - juris Rn. 33).
  • VGH Bayern, 17.01.2017 - 10 ZB 15.1706

    Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung - Erlöschen eines

    Dies ergibt sich insbesondere auch nicht aus der zitierten Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (U.v. 13.5.2014 - 10 BV 12.2382 - juris Rn. 33).

    In dieser Entscheidung betont der Senat, dass Art. 9 Abs. 1 Buchst. c Richtlinie 2003/109/EG lediglich als Auslegungshilfe bzw. Orientierungsrahmen dienen kann und daneben das Verständnis des Erlöschensgrundes maßgeblich vom Ziel und Zweck des Art. 7 ARB 1/80 her zu bestimmen ist (BayVGH, U.v. 13.5.2014, a.a.O., Rn. 34).

    Ein Verlassen des Aufnahmemitgliedstaates für einen nicht unerheblichen Zeitraum ohne berechtigte Gründe kann daher nur angenommen werden, wenn ausgehend vom Zweck des Art. 7 ARB 1/80, nämlich der Begünstigung des türkischen Arbeitnehmers und der dauerhaften Eingliederung seiner Familie, eine Rückkehr in die T. erfolgt, die diesen Zielen zuwiderläuft und insbesondere zu einem Abreißen des Integrationszusammenhangs führt (BayVGH, U.v. 13.5.2014, a.a.O., Rn. 34 m.w.N.).

    Insoweit unterscheidet sich der vorliegende auch von dem dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 13. Mai 2014 (10 BV 12.2382) zugrundeliegenden Fall, wo eine ... Staatsangehörige, die sich vor ihrer Ausreise in die Türkei fünfundzwanzig Jahre im Bundesgebiet aufgehalten hatte, für einen Zeitraum von zwei Jahren überwiegend in der T. gelebt hatte und während dieser Zeit nur zu mehreren ein- bis zweimonatigen Aufenthalten nach Deutschland zurückgekehrt war.

    Wie den genannten Entscheidungen des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 13. Mai 2014 (10 BV 12.2382) und des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. März 2015 (1 C 19.14) zu entnehmen ist, gebietet die Beantwortung dieser Frage letztlich eine Einzelfallbetrachtung, bei der insbesondere der Zweck und die objektiv feststellbaren Umstände der Ausreise zu würdigen sind (BayVGH, a.a.O., Rn. 34; BVerwG, a.a.O., Rn. 18).

  • VGH Bayern, 23.01.2018 - 10 BV 16.1578

    Erlöschen des assoziationsrechtlichen Aufenthaltsrechts

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (U.v. 25.3.2015 - 1 C 19.14 - juris) sei Art. 16 Abs. 4 der Richtlinie als Orientierungsrahmen im Sinne einer zeitlichen Höchstgrenze anzusehen; dem habe sich auch der Senat in seinem Urteil vom 13. Mai 2014 (10 BV 12.2382 - juris Rn. 29 f.) angeschlossen.

    Dauert der Auslandsaufenthalt mehr als ein Jahr an, müssen gewichtige Anhaltspunkte für die Annahme vorliegen, der Ausländer habe seinen Lebensmittelpunkt noch im Bundesgebiet (BVerwG, U.v. 25.3.2015, a.a.O. und U.v. 30.4.2009 - 1 C 6.08 - juris Rn. 27, 28; BayVGH, U.v. 13.5.2014 - 10 BV 12.2382 - juris Rn. 33, 34).

  • VG Berlin, 23.09.2015 - 24 K 248.14

    Erlöschen einer Niederlassungserlaubnis wegen mehrerer langfristiger Aufenthalte

    Der Zulässigkeit der hilfsweise begehrten Feststellung, dass ein Aufenthaltsrecht der Klägerin zu 1. nach ARB 1/80 besteht, steht nicht eine fehlende vorherige Antragstellung der Klägerin zu 1. beim Beklagten entgegen, da eine Aufenthaltserlaubnis nach § 4 Abs. 5 Satz 2 AufenthG nur deklaratorisch ist und auf das Bestehen eines entsprechenden Aufenthaltsrechts keine Auswirkungen hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. April 2015 - 1 C 21/14 -, juris Rn. 29; VGH München, Urteil vom 13. Mai 2014 - 10 BV 12.2382 -, juris Rn. 40).

    23 ff.; BayVGH, Urteil vom 15. Mai 2014 - 10 BV 12.2382 -, juris Rn. 20).

  • VGH Bayern, 08.07.2022 - 10 ZB 22.1379

    Erlöschen eines Aufenthaltstitels wegen Ausreise in die Türkei aus einem nicht

    Im Ausgangspunkt zutreffend ist zwar die Annahme der Klägerin, dass allein die Heirat in der Türkei und ein damit zusammenhängender Aufenthalt in der Türkei noch nicht zum Erlöschen des Aufenthaltstitels führt, wenn der Aufenthalt in der Türkei eine gewisse Zeit andauert und dazu dient, die Einreise des Ehegatten nach Deutschland vorzubereiten (BayVGH, U.v. 13.5.2014 - 10 BV 12.2382 - juris Rn. 35 zum Aufenthaltsrecht nach Art. 7 Satz 1 ARB 1/80).
  • VG Augsburg, 26.09.2018 - Au 6 K 17.1714

    Ausweisung eines türkischen Staatsangehörigen mit Niederlassungserlaubnis wegen

    Demgegenüber ist in der Rechtsprechung geklärt, dass die Richtlinie 2004/38/EG nicht auf türkische Assoziationsberechtigte anwendbar ist (EuGH, U.v. 8.12.2011 - Ziebell, C-371/08 - NVwZ 2012, 422; BayVGH, U.v. 13.5.2014 - 10 BV 12.2382 - juris Rn. 28).
  • VG Augsburg, 04.09.2019 - Au 6 K 18.1199

    Ausweisung eines assoziationsberechtigten Bewährungsversagers mit hoher

    Demgegenüber ist in der Rechtsprechung geklärt, dass die RL 2004/38/EG nicht auf türkische Assoziationsberechtigte anwendbar ist (EuGH, U.v. 8.12.2011 - C-371/08 - NVwZ 2012, 422 - Ziebell; BayVGH, U.v. 13.5.2014 - 10 BV 12.2382 - juris Rn. 28).
  • VG Augsburg, 31.10.2014 - Au 1 E 14.1132

    Einstweiliger Rechtsschutz; keine Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis;

    Da es für die Bestimmung des Zeitraums, der als "nicht unerheblich" anzusehen ist, in der Rechtsprechung keine klaren einheitlichen Vorgaben gibt, ist dieser Begriff anhand vergleichbarer Entscheidungen und ähnlicher Regelungen für andere Gruppen von Ausländern näher einzugrenzen (vgl. BayVGH, U.v. 13.5.2014 - 10 BV 12.2382 - Landesanwaltschaft Bayern Rn. 25 ff).
  • VG München, 15.12.2014 - M 12 E 14.4528

    Ungültig-Stempelung einer Aufenthaltserlaubnis; Anordnungsanspruch;

    Zum anderen erlischt das Aufenthaltsrecht, wenn der Betroffene das Hoheitsgebiet für einen nicht unerheblichen Zeitraum ohne berechtigte Gründe verlassen hat (BayVGH, U. v. 13.5.2014, 10 BV 12.2382, juris Rn. 23).
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